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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Gegen­stand

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der confident GmbH (nachfolgend die «Agentur») und ihren Kunden (nachfolgend die «Kunden», gemeinsam die «Parteien»), sofern und soweit keine abweichenden Verein­barungen getroffen werden.

2. Offerte und Vertrags­schluss

2.1 Offerte

Die Agentur erstellt für ihre Kunden jeweils Offerten auf Grund von kundenseitig erfolgten Anfragen. Eine Offerte kann insbesondere die Zielsetzung des jeweiligen Projekts, die Umschreibung der offerierten Leistungen, den vorgesehenen Nutzungszweck und die vorgesehene Nutzungsdauer, den benötigten Zeitrahmen sowie die zu erwartenden Kosten umfassen.

Bei den in einer Offerte angegebenen Kosten und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung von offerierten Leistungen (nachfolgend der «Zeitrahmen») handelt es sich um Annäherungs­werte, es sei denn, die Werte werden verbindlich zugesichert. Insbesondere Bestellungsänderungen vor oder während der Projekt­ausführung sowie unerwartete Schwierig­keiten bei der Ausführung können zu abweichenden Kosten und zu einem abweichenden Zeitrahmen führen.

Die erste Offerte gilt als Richtofferte. Die Agentur ist während 60 Tagen an die Offerte gebunden.

Die Offerte umfasst nur die darin enthaltenen, ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Änderungen oder Ergänzungen können zu Veränderungen von Kosten beziehungsweise Preis und Zeitrahmen führen.

Leistungen Dritter sind regelmässig nicht in der Offerte enthalten, sondern werden separat offeriert (siehe Ziff. 3.1). Aus der Offerte kann jedoch hervorgehen, was für Leistungen Dritter für die erfolgreiche Projektausführung notwendig sind.

2.2 Vertrags­schluss

Die Offerte ist gleichzeitig als Vertrag ausgestaltet. Der Vertrag zwischen der Agentur und ihren Kunden kommt mit der Zustimmung durch beide Parteien zustande.

3. Pflichten der Vertrags­parteien

3.1 Pflichten der Agentur

Die Agentur führt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Agentur ist bestrebt, einen vereinbarten Zeitrahmen einzuhalten. Die Agentur ist berechtigt, zur Vertrags­erfüllung Hilfspersonen und Dritte beizuziehen.

3.2 Pflichten der Kunden

Kunden sind verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Ausführung der Leistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Kunden sind ausserdem verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Ausführung der Leistungen benötigten Daten und Materialien und gegebenenfalls benötigte Infrastruktur jeweils rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Für eine termingerechte Projektausführung ist die Agentur darauf angewiesen, dass die notwendigen Projektentscheidungen seitens ihrer Kunden jeweils rechtzeitig und im dafür vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen. Darunter fallen insbesondere die rechtzeitige Abnahme und Prüfung von (Teil-)Ergebnissen, die rechtzeitige Erteilung des «Gut zur Ausführung» sowie andere Schritte im jeweiligen Projekt.

4. Leistungs­umfang und Leistungs­änderungen

4.1 Leistungs­umfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den im Vertrag festgelegten Leistungen (nachfolgend die «Vertrags­leistungen»). Sämtliche Verein­barungen über den ursprünglichen Vertragstext hinaus gelten als Vereinbarungen betreffend Leistungs­änderungen.

4.2 Leistungs­änderungen

Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen gelten als Leistungs­änderungen (nachfolgend einheitlich die «Leistungs­änderungen»).

Leistungsänderungen können zu Mehrkosten führen.

Gewünschte geringfügige Leistungsänderungen der Kunden werden nach Aufwand berechnet. Die Agentur kann eine Schätzung der Mehrkosten abgeben. Bei gewünschten sonstigen Leistungsänderungen der Kunden offeriert die Agentur die zusätzlich zum ursprünglichen Vertrag anfallenden Leistungen neu.

Als Autor­korrekturen gelten Leistungen, die von Kunden verursacht werden und für die Agentur zu Mehraufwand führen wie beispielsweise die Lieferung von falschen oder fehlerhaften Daten. Autor­korrekturen gelten als Leistungsänderungen. Sie werden dem jeweiligen Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kunden erteilen ihre Einwilligung zu Autor­korrekturen durch die Zustimmung zu diesen AGB.

5. Termine

Bei den im Vertrag enthaltenen Terminen handelt es sich um Richtwerte, es sei denn, die Termine werden im Vertrag verbindlich zugesichert. Insbesondere bei Projekten mit adaptiver beziehungsweise agiler Vorgehensweise stellt die Terminplanung einschliesslich Zeitrahmen nur eine ungefähre zeitliche Zielsetzung dar.

6. Abnahme und Abnahme­verfahren

6.1 Ablieferung und Allgemeines

Bei Verträgen mit werkvertraglichem Charakter liefert die Agentur die vertraglich geschuldete Leistung (nachfolgend das «Werk») durch Übergabe an den jeweiligen Kunden ab. Sofern vertraglich vereinbart, ist auch die etappenweise Lieferung des Werks (nachfolgend die «Teillieferung») möglich. Dem jeweiligen Kunden obliegen die Überprüfung und die Rüge von allfälligen Mängeln.

6.2 Prüfung und Mängel­rüge

Kunden müssen gelieferte Werke – auch bei Teillieferungen – unverzüglich prüfen und allfällige Mängel unverzüglich rügen. Versteckte Mängel sind bei Teilablieferungen spätestens innert drei Tagen nach Entdeckung, bei Ablieferung eines Gesamtwerks spätestens innert 15 Tagen seit Entdeckung des Mangels zu rügen.

Sämtliche Mängelrügen haben in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. Ohne entsprechende Rüge gilt ein abgeliefertes Werk oder ein abgelieferter Werksteil als akzeptiert.

7. Gewähr­leistung und Haftung

Die Agentur gewährleistet die Erbringung der Leistung beziehungsweise die Erstellung des Werks gemäss den vertraglichen Verein­barungen. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für Leistungen Dritter, welche diese in selbstständiger Stellung erbringen.

Abweichungen von vertraglich geschuldeten Leistungen sowie Mängel sind von Kunden innert der in Ziff. 6.2 genannten Fristen und in der dafür vorgesehenen Form zu rügen. Ohne Rüge innert dieser Frist gelten Leistung beziehungsweise Werk als akzeptiert.

Bei berechtigten Rügen haben Kunden ein Recht auf Nachbesserung. Die Agentur hat die Nachbesserung innert angemessener Frist und auf eigene Kosten vorzunehmen.

Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Die Wandlung istinsbesondere ausgeschlossen, wenn Teilablieferungen erfolgten und von Kundenakzeptiert wurden.

Jegliche weitergehenden Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ausdrücklich auch die Haftung für Mängel­folge­schäden.

8. Vergütung

8.1 Vergütung zum Fixpreis

Bei der Vereinbarung eines Fixpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Offerierte Preise verstehen sich immer ausschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Nicht im Fixpreis enthalten sind die gemäss Ziff. 4.1 ausgeschlossenen Leistungen. Solche Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.

Nicht im Fixpreis enthalten sind auch Leistungs­änderungen gemäss Ziff. 4.2. Im Fall von Leistungsänderungen findet das in Ziff. 4.2 vorgesehene Verfahren Anwendung.

8.2 Vergütung nach Aufwand

Ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung bemisst sich die Vergütung nach Aufwand.

8.3 Spesen

Materialkosten, Reise- und andere Spesen werden den Kunden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

8.4 Hosting / DNS-Einträge

Kosten für Hostings, DNS-Einträge und Zertifikate sind jeweils im Voraus zu bezahlen. Die Rechnungen sind nach 30 Tagen fällig. Allfällige Kündigungen der Dienste müssen bis spätestens 30 Tage vor der automatischen Erneuerung schriftlich an info@confident.ch erfolgen. Ansonsten werden die Kosten für ein weiteres Jahr in Rechnung gestellt.

9. Zahlungs­bedingungen

9.1 Allgemeines

Die Rechnungs­stellung erfolgt spätestens nach Lieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto, sofern die Agentur keine andere Zahlungsfrist vorsieht.

Die Agentur kann bei Vertragsschluss (vgl. Ziff. 2.2) und bei Ablieferung (vgl. Ziff. 6.1) je einen Drittel des Offert­betrages in Rechnung stellen. Die Schlussrechnung folgt im Anschluss. Die Zahlungs­frist beträgt bei allen Teil­rechnungen 30 Tage netto.

9.2 Auftrags­reduzierung oder Vertrags­rücktritt

Tritt ein Kunde von einem bereits geschlossenen Vertrag zurück, so hat er die Agentur vollständig schadlos zu halten. Geschuldet ist auch der entgangene Gewinn beziehungsweise das positive Vertrags­interesse.

Reduziert ein Kunde einen erteilten Auftrag, so hat die Agentur mindestens Anspruch auf die Vergütung, welche bis zum Zeitpunkt der Reduktions­ankündigung geschuldet wäre, einschliesslich dem anteilmässigen Gewinn. Hat die Agentur speziell für den Auftrag zusätzliche Kapazitäten wie beispielsweise zusätzliche Mitarbeiter oder Hilfspersonen bereitgestellt oder können die für den Auftrag reservierten Kapazitäten nicht anderweitig eingesetzt werden, so hat der betreffende Kunde der Agentur auch die diesbezüglichen Aufwendungen zu erstatten, einschliesslich den darauf entfallenden anteilmässigen Gewinn. Wurde die Leistung seitens der Agentur im Zeitpunkt der Reduktions­ankündigung bereits vollständig erbracht, so ist die volle Vergütung geschuldet.

9.3 Ausschluss der Verrechnung

Kunden sind nicht berechtigt, allfällige Ansprüche ihrerseits mit Forderungen der Agentur zu verrechnen.

10. Verzug

10.1 Verzug der Agentur

Die Nicht­einhaltung des vorgesehenen Zeitrahmens führt nicht automatisch zum Verzug der Agentur. Die Agentur ist aber gehalten, Kunden über Verzögerungen zu informieren. Kann der vorgesehene Zeitrahmen aus Gründen nicht eingehalten werden, die Kunden zuzuschreiben sind, gilt Ziff. 10.2.

Soweit die Agentur kein grobes Verschulden an einer Verzögerung trifft, haftet sie nicht für einen allfälligen Verzugs­schaden. Die falsche Einschätzung von technischen oder anderen Schwierigkeiten (und die damit verbundene längere Lösungs­dauer) gilt nicht als grobes Verschulden.

10.2 Verzug von Kunden

Nach Ablauf der Zahlungs­fristen gemäss Ziff. 9.1 geraten Kunden ohne Weiteres in Verzug. Es ist insbesondere keine Zahlungs­erinnerung notwendig. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die Arbeiten auszusetzen. Allfällige durch die Agentur verbindlich zugesicherten Termine fallen in diesem Fall dahin. Kunden haften der Agentur für allfälligen Mehraufwand.

Kann der vorgesehene Zeitplan aus Gründen nicht eingehalten werden, die Kunden zuzuschreiben sind – beispielsweise bei Verletzung von Pflichten gemäss Ziff. 3.2 –, haften die Kunden der Agentur für allfälligen Mehraufwand.

11. Immaterial­güter­rechte

Ohne anderweitige Vereinbarung werden sämtliche Immaterial­güter­rechte an den geschaffenen Werken und sonstigen Leistungen nach erfolgter und vollständiger Bezahlung sämtlicher Werke und sonstiger Leistungen sowie sämtlicher offenen Forderungen der Agentur dem jeweiligen Kunden abgetreten. Immaterial­güter­rechtliche Persönlich­keits­rechte, die von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden können, bleiben vorbehalten.

Sofern und soweit eine Abtretung von Immaterial­güter­rechten nicht möglich ist, gewährt die Agentur dem jeweiligen Kunden eine umfassende Lizenz für die Nutzung der geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen. Die Lizenz umfasst das Recht, die Werke und sonstigen Leistungen örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt, zu jeglichen Zwecken zu nutzen.

Vorbehalten bleibt sowohl bei der Abtretung sämtlicher Immaterial­güter­rechte als auch bei der Gewährung einer umfassenden Lizenz der Fall, dass die Agentur für die Schaffung von Werken und für die Erbringung von sonstigen Leistungen Material von Dritten verwendet, über deren Rechte sie nicht umfassend oder vollumfänglich verfügt wie beispielsweise bei Bildmaterial aus einer Bild­daten­bank. In diesem Fall kann keine Abtretung sämtlicher Immaterial­güter­rechte erfolgen und es kann keine umfassende Lizenz gewährt werden. Es kann nur eine Unterlizenz gewährt werden, welche sich nach den Lizenz­bestimmungen des jeweiligen Dritten beziehungsweise Haupt­lizenz­gebers bestimmt.

12. Geheim­haltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen – insbesondere Informationen über Geschäfts­vorkommnisse, Kunden, Projekte und Verfahren –, die sie im Rahmen der Überlassung voneinander erfahren vertraulich zu behandeln und die Weitergabe solcher Informationen an unberechtigte Dritte zu unterlassen.

Die Geheim­haltungs­pflicht bleibt über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Parteien hinaus bestehen. Die Tatsache der Zusammenarbeit zwischen den Parteien gilt nicht als vertraulich.

Die Agentur ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit für Kunden für eigene Werbe­zwecke zu erwähnen. Die Agentur ist auch berechtigt, die von ihr entwickelten Kommu­nikations­mittel auf eigenen Kommu­nikations­kanälen und in eigenen Werb­emitteln abzubilden oder zu beschreiben. Die Agentur ist ausserdem berechtigt, Kunden­kampagnen bei Wett­bewerben im In- und Ausland einzureichen.

13. Daten­schutz und Daten­sicherheit

Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des schweizerischen Daten­schutz­rechts sowie allfälliges weiteres anwendbares Daten­schutz­recht einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch angemessenen Vorkehrungen zutreffen, damit die im Rahmen der Vertrags­abwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnis­nahme Dritter wirksam geschützt sind.

14. Salva­torische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unerfüllbar, ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Erfüllbarkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.

In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unerfüllbare, ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine erfüllbare, gültige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

15. Forderungs­abtretung

Die Agentur ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.

16. Geltung anderer AGB

Die Geltung von allfälligen AGB von Kunden ist ausdrücklich wegbedungen. Zwischen den Parteien gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB.

17. Anwendbares Recht und Gerichts­stand

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kommt schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG), zur Anwendung.

Ausschliesslicher Gerichts­stand ist am Sitz der Agentur.